Allgemeine Vertragsbedingungen

§1 Anwendungsbereich

  1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages zwischen Ihnen (im folgenden auch Vertragspartner/Veranstalter genannt) und uns, dem Herrenhaus Kunzwerda, Jochen & Renate Braun, Innenring 7, 04861 Torgau (im folgenden Herrenhaus genannt). Sie gelten für sämtliche Leistungen, die das Herrenhaus gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gästezimmern, Ferienwohnungen und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette, Fastenkuren und sonstige Veranstaltungen, der Organisation von Veranstaltungen und sonstigen Programmen, sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen. Das Herrenhaus ist berechtigt, seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.

§2 Abschluss des Vertrages

  1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich durch Angebotsannahme und Terminbestätigung des Vertragspartners bzw. durch Leistung der entsprechenden Anzahlungen / Zahlungen (siehe §5, Abs.1) zustande. Dem Herrenhaus steht es frei, schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig durch Leistungserbringung anzunehmen.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer/Ferienwohnungen durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nicht gestattet.

§3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise

  1. Die Zimmer/Ferienwohnungen werden ausschließlich zu Beherbergungszwecken zur Verfügung gestellt.
  2. Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte verursacht werden.
  3. Gebuchte Zimmer/Ferienwohnungen stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung.
  4. Sollte nichts anderes vereinbart sein, so müssen die Zimmer am Abreisetag spätestens um 11:00 Uhr geräumt sein.
  5. Die vom Vertragspartner gebuchten Veranstaltungsräume stehen dem Vertragspartner, wenn nicht anders vereinbart, von 10 Uhr vormittags des Buchungstages bis 11 Uhr vormittags des Folgetages zur Verfügung. Der Auf- und Abbau des Caterings und die besenreine Übergabe der Veranstaltungsräume erfolgt innerhalb dieses Zeitraums.

§4 Veranstaltungen

  1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Herrenhaus zu ermöglichen, hat der Vertragspartner/Veranstalter die endgültige Teilnehmerzahl spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Herrenhaus dem zustimmt. Stimmt das Herrenhaus nicht zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt das Herrenhaus zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.
  2. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der Zustimmung des Herrenhauses.
  3. Behördlichen Genehmigungen, sofern sie notwendig sind, hat der Vertragspartner/Veranstalter zu beschaffen. Es obliegt ihm auch die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte ggf. zu zahlende Abgaben, wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u. a., sind durch den Vertragspartner/Veranstalter zu zahlen.
  4. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Herrenhaus kann vom Vertragspartner/Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
  5. Beschafft das Herrenhaus für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, so handelt das Herrenhaus im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Herrenhaus von allen Ansprüchen Dritter frei. Eine Haftung des Herrenhauses wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.

§5 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen

  1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Herrenhauses. Das Herrenhaus ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung von 50 % bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.
  2. Der Zahlungsanspruch des Herrenhauses ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
  3. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt das Herrenhaus, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.
  4. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 5,00 € geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder durch Überweisung innerhalb von 14 Kalendertagen zu zahlen. Das Herrenhaus ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.

§6 Leistungsstornierung / Leistungsreduzierung

  1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich (siehe § 1 bzw. § 2). Bei einer Stornierung bzw. Reduzierung durch den Vertragspartner/Veranstalter hat dieser folgenden Schadensersatz zu leisten: a) Kein Schadensersatz, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung bis (einschließlich) 150 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Herrenhaus zugeht. b) Schadensersatz i. H. v. 50% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung 90 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Herrenhaus zugeht. c) Schadensersatz i. H. v. 70% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung bis 30 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Herrenhaus zugeht. d) Schadensersatz i. H. v. 90% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung weniger als 30 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Herrenhaus zugeht. e) Schadensersatz i. H. v. 100% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung 7 Tage oder weniger vor Beginn des Leistungszeitraums dem Herrenhaus zugeht. f) Fastenkuren: Es gelten abweichend folgende Stornierungsrichtlinien:

– bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 10 % des Gesamtpreises

– bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Gesamtpreises

– bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des Gesamtpreises

– ab 14 Tage bzw. bei Nichterscheinen und  Abbruch 100 % des Gesamtpreises

  1. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden des Herrenhauses nicht gegeben oder geringer ist.
  2. Sofern das Herrenhaus die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes

§7 Rücktritt / Kündigung durch das Herrenhaus

1. Das Herrenhaus ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn:

a) der Vertragspartner/Veranstalter eine fällige Leistung nicht erbringt

b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer vom Herrenhaus nicht zu vertretender Umstände unmöglich ist

c) der Vertragspartner/Veranstalter irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht oder sich nicht an die Bedingungen des Herrenhauses hält.

d) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise untervermietet werden.

f) das Herrenhaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Herrenhauses in der Öffentlichkeit gefährden kann.

2. Das Herrenhaus hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch das Herrenhaus begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Herrenhauses auf Ersatz eines ihr entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.

§8 Haftung des Herrenhauses, Verjährung

  1. Das Herrenhaus haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
  2. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch das Herrenhaus eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn das Herrenhaus eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.
  3.  Das Herrenhaus haftet nicht für Risiken, die sich aus der Teilnahme an jeglichen Veranstaltungen oder an Wander- und Fahrradtouren ergeben.
  4. Der Vertragspartner/Veranstalter ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Herrenhaus anzuzeigen.
  5. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.
  6. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners / Veranstalters werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Das Herrenhaus bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
  7. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners/Veranstalters gegen das Herrenhaus aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres. Die Verjährung beginnt an dem Tag des vertraglich vorgesehenen Mietendes

 

§9 Pflichten und Haftung des Vertragspartners

9.1. Der Vertragspartner/Veranstalter sowie die übrigen Teilnehmer haben das Mietobjekt, sein Inventar und – sofern vorhanden – die Gemeinschaftseinrichtungen sorgfältig zu behandeln. Etwaig bestehende Hausordnungen sind zu beachten, insbesondere ist Rücksicht auf Nachbarn zu nehmen.
9.2 Der Vertragspartner hat bei Schlüsselübergabe eine angemessene Kaution, welche Bestandteil der Preisliste ist, zu leisten. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes zurückerstattet.
9.3 Das Mietobjekt darf nur mit der angemeldeten Personenzahl belegt werden. Zusätzliche Personen können abgewiesen oder gesondert in Rechnung gestellt werden.
9.4 Die besenreine Reinigung der Räumlichkeiten sowie die Beräumung von Verpackungsmaterialien, Müll etc. ist Sache des Vertragspartners und nicht in der Endreinigung inbegriffen. Ausstattungsgegenstände werden dem Veranstalter in einem makellos gereinigtem Zustand übergeben und sollen dementsprechend zurück übergeben werden. Erfolgt dieses nicht ordnungsgemäß, ist das Herrenhaus berechtigt, die zur Durchführung der Reinigung notwendigen Kosten in Rechnung zu stellen oder von der Kaution in Abzug zu bringen. Für die Beseitigung übermäßiger Geruchsbeeinträchtigungen, (insbesondere verursacht durch Rauchen, Kochen, ungenügendes Lüften) welche den Einsatz von Luftfilterungstechnik erforderlich macht und die Vermietbarkeit blockiert, haftet der Vertragspartner in Höhe von 200,00 € pro Einsatz.
9.5 Verursacht der Vertragspartner oder ein Teilnehmer einen Schaden am Mietobjekt, ist dieser unverzüglich dem Herrenhaus zu melden. Er haftet für alle von ihm oder den übrigen Teilnehmern während der Mietzeit verursachten Schäden.

§10 Mängelanzeige

10.1 Der Vertragspartner/Veranstalter ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten oder zu vermeiden. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Beanstandungen unverzüglich dem Herrenhaus anzuzeigen.
10.2 Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen Ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Sollte sich das Objekt nicht in vertragsgemäßem Zustand befinden oder ein anderer Teilnehmer einen Schaden erleiden, so kann Abhilfe verlangt werden. In diesem Fall hat sich der Vertragspartner unverzüglich an das Herrenhaus mit der Bitte um Abhilfe zu wenden.

§11 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des Herrenhauses Kunzwerda.
  2. Es gilt deutsches Recht.
  3. Gerichtsstand ist 04860 Torgau.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.